S04 Fan - Club Stauder - Löwen Haverkamp Vereins-Satzung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen:
S04 Fan-Club Stauder-Löwen Haverkamp
§ 2 Geschätsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr von Juni bis Juni. 1 X jährlich findet die
Jahreshauptversammlung statt. Alle 2 Jahre sind Vorstandswahlen.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung der Geselligkeit, den Spass am Fussball
und dem Fair - Play Gedanken
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über einen
Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung
des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür genannt werden. Ein Antrag soll nur
abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsintressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann
jederzeit zum Quartalsabschluß beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber
einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den
übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
§ 5 Der Vorstand
A) Der Vorstand muß aus Vereinmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem
Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus :
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem 1. Kassierer
B) Sämtliche Vorstandsmitgliedern üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
C) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
B) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die
Dauer des Vereinsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so
ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den
folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein
C) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
D) Der Vorstand kann bei einfacher Mehrheit frei über das Vereinsvermögen verfügen.
§7 Die Auflösung des Vereins kann nur einstimmig bei der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die
Auseinandersetzung nach den Liquiditionsvorschriften für rechtsfähige Vereine
statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben,
so soll die Stadt Gelsenkirchen mit dieser Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.