S04 Fan - Club Stauder - Löwen Haverkamp
Vereins-Satzung




§ 1 Name

Der Verein führt den Namen:
S04 Fan-Club Stauder-Löwen Haverkamp

§ 2 Geschätsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr von Juni bis Juni. 1 X jährlich findet die Jahreshauptversammlung statt. Alle 2 Jahre sind Vorstandswahlen.

§ 3 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung der Geselligkeit, den Spass am Fussball und dem Fair - Play Gedanken

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür genannt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsintressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsabschluß beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§ 5 Der Vorstand

A) Der Vorstand muß aus Vereinmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus :

a) dem 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem 1. Kassierer

B) Sämtliche Vorstandsmitgliedern üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

C) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

B) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Vereinsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein

C)  Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

D) Der Vorstand kann bei einfacher Mehrheit frei über das Vereinsvermögen verfügen.

§7    Die Auflösung des Vereins kann nur einstimmig bei der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquiditionsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Stadt Gelsenkirchen mit dieser Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.